AGB
Allgemeine Geschäftsbedingungen Brands & Waves GbR
§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich
(1) Die allgemeinen Geschäftsbedingungen der Brands & Waves GbR (nachfolgend Agentur) gelten ausschließlich. Sie gelten für alle Angebote, Lieferungen und Leistungen der Agentur. Soweit der Kunde bei Vertragsschluss keine Möglichkeit zur Kenntnisnahme hatte, finden sie gleichwohl Anwendung, wenn der Kunde die allgemeinen Geschäftsbedingungen aus früheren Geschäften kannte oder kennen musste.
(2) Entgegenstehende, von den allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nicht. Führt die Agentur in Kenntnis solcher Geschäftsbedingungen des Kunden die ihm obliegende Lieferung oder Leistung aus, erkennt sie damit auch solche Bedingungen des Kunden nicht an, denen die vorliegenden allgemeinen Geschäftsbedingungen der Agentur nicht widersprechen.
(3) Die Agentur bietet ihre Dienste und Leistungen nur Unternehmern an. Diese AGB gelten nur gegenüber Unternehmern (§ 14 BGB) und nicht gegenüber Verbrauchern (§ 13 BGB).
§ 2 Angebot, Vertragsschluss, Vertragsinhalt
(1) Die Agentur unterbreitet dem Kunden ein Angebot mit den einzelnen Diensten und/oder Leistungen sowie den dazugehörigen Preisen.
(2) Diese Angebote der Agentur insbesondere auch auf Webseiten oder in Prospekten sind freibleibend und damit eine Aufforderung an den Kunden zur Abgabe eines Vertragsangebotes, sofern sich aus dem Angebot der Agentur nicht ein Anderes ergibt. Macht der Kunde ein solches Vertragsangebot, kommt der Vertrag mit der Bestätigung durch die Agentur, auf Grundlage der durch die Agentur erfolgten Leistungsbeschreibung nebst preislichem Angebot.
(3) § 312 i Abs. 1 Nr. 1 bis 3 BGB wird abbedungen. Der Kunde hat keinen Anspruch auf die Bereitstellung technischer Mittel zur Korrektur seiner Bestellung, gesonderte Informationen zu den technischen Schritten zum Vertragsschluss, Informationen über die Speicherung des Vertrages, die zur Verfügung stehenden Sprachen und Verhaltenskodizes sowie eine unverzügliche Bestätigung seiner Bestellung.
(4) Die von der Agentur zu erbringenden Leistungen und Dienste erfolgen nach den Regeln der Technik. Für vereinbarte Betreuungsdienstleistungen (insbesondere Socialmedia-Betreuung, Suchmaschinenoptimierung, Werbemaßnahmen etc.) wird ein konkreter Erfolg nicht garantiert.

§ 3 Dienste und Leistungen, Vertragsgegenstand, Rücktritt
(1) Die Agentur erbringt Beratungs-, Dienst- und Herstellungsleistungen rundum bereits bestehende oder herzustellende Podcasts. Dazu gehören auch die Betreuung und Vermarktung. Zusätzlich wird die Herstellung und Betreuung von
Audio-Brandings angeboten. Die konkret geschuldeten Leistungen der Agentur ergeben sich aus dem Vertrag, den die Parteien auf Grundlage des Angebotes der Agentur schließen (vgl. § 2 Abs. (2)).
(2) Die Agentur ist berechtigt, in Absprache mit dem Kunden, alle zur Auftragserfüllung erforderlichen Fremdleistungen an Dritte (zum Beispiel technische Dienstleister, beauftragte Künstler) namens und im Auftrag des Kunden zu vergeben. Das Vertragsverhältnis kommt in diesem Fall ausschließlich zwischen dem Kunden und dem Dritten zustande. Die Agentur übernimmt keine Haftung und/oder Gewährleistung für das Arbeitsergebnis des Dritten.
(3) Die Kosten für die Nutzung von Diensten Dritter, deren Inanspruchnahme in die Erfüllung des Vertrages fällt (z. B. Podigee) trägt der Kunde.
(4) Änderungen und Erweiterungen des vertraglich vereinbarten Leistungsumfanges während eines laufenden Projekts bedürfen einer gesonderten Vereinbarung zwischen den Parteien. Sofern nicht anders vereinbart, sind diese vom Kunden mit einem Stundensatz von netto € 150,00 zu vergüten.
(5) Die Agentur kann die Erbringung der Leistungen im Zuge des technischen Fortschritts auch durch neuere bzw. andere Technologien, Systeme, Verfahren oder Standards erbringen, sofern dem Kunden hieraus keine Nachteile entstehen.
(6) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, Medien-Anbieter etc.) und die zur Mehrarbeit führen, ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden mit einem Stundensatz von netto € 150,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten. Der Kunde wird über den entstehenden Mehraufwand unverzüglich informiert.
(7) Die Agentur ist berechtigt, von dem Vertrag zurückzutreten, wenn in der Person oder dem Projekt des Kunden ein wichtiger Grund für die Verweisung der Teilnahme besteht, insbesondere bei Vorliegen einer unvereinbaren politischen Anschauungen oder eines unvereinbares Geschäftsmodells.
§ 4 Preise, Zahlungsbedingungen, Aufrechnung, Zurückbehaltung
(1) Die vom Kunden zu zahlende Vergütung ergibt sich aus den zwischen den Parteien auf Grundlage des Angebotes der Agentur geschlossenen Vertrag. Alle Preise gegenüber Unternehmern sind Nettopreise zuzüglich der jeweils gültigen gesetzlichen Mehrwertsteuer, soweit diese anfällt und nicht ein Anderes vereinbart ist.
(2) Die Agentur ist berechtigt, bei Auftragserteilung eine Anzahlung in angemessener Höhe zu verlangen. Die Agentur ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen für bereits an den Kunden ausgelieferte Projektteile zu verlangen und insoweit Teilrechnungen nach Projektfortschritt auszustellen.
(3) Die vertragliche Vergütung gilt nur, soweit vertragliche Leistungen auch vereinbart sind. Vereinbarte Zusatzleistungen sind nach den vertraglichen Sätzen entsprechend des Angebots, ersatzweise mit einem Stundensatz von Euro 150,00 zu vergüten, sofern nicht vertraglich anders vereinbart. Begleitende Leistungen wie Benutzereinführungen, Dokumentationen, Schulungen, Support oder ähnliches sind nicht standardmäßig im Auftrag enthalten, sondern nur dann Vertragsinhalt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
(4) Der Kunde erhält über die erbrachten Leistungen eine Rechnung in Textform oder schriftlich. Diese ist sofort nach Erhalt zur Zahlung fällig. Sofern der Kunde mit der Zahlung in Verzug ist, ist er verpflichtet, für jede weitere Mahnung pauschal € 2,00 für Aufwendungen zu erstatten.
(5) Der Kunde kann nur aufrechnen, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig fest gestellt, unbestritten oder von der Agentur anerkannt sind oder das Aufrechnungs recht auf Rechte des Kunden wegen nicht vollständiger oder mangelhafter Leistung aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(6) Zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts ist der Agentur wegen sämtlicher Forderungen aus der Geschäftsverbindung zu dem Kunden befugt.
§ 5 Leistungszeit / Höhere Gewalt
(1) Der Beginn einer eventuell angegebenen Leistungszeit setzt die Abklärung aller technischen, rechtlichen und gestalterischen Fragen und die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Die Einrede des nicht erfüllten Vertrages für die Agentur bleibt vorbehalten.
(2) Höhere Gewalt oder bei der Agentur oder den Subunternehmern des Auftrag nehmers eintretende Betriebsstörungen, z. B. durch Aufruhr, Seuche, Pandemie, Streik, Aussperrung, die der Agentur ohne eigenes Verschulden vorübergehend daran hindert, die Leistung zu einem eventuell vereinbarten Termin oder innerhalb einer eventuell vereinbarten Frist zu liefern, verändern die Leistungszeiten um die Dauer der durch die Umstände bedingten Leistungsstörung. Führt eine entsprechende Störung zu einem Leistungsaufschub von mehr als zwei Monaten oder fällt schon vorher das Interesse des Kunden an der Vertragserfüllung objektiv weg, ist der Kunde berechtigt, vom Vertrag zurückzutreten.
§ 6 Mitwirkungspflichten des Kunden, Haftung
(1) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur rechtzeitig, nach den Vorgaben der Agentur, vor dem gemeinsam festgelegten Veröffentlichungsdatum oder dem
Fertigstellungsdatum, die für das Projekt erforderlichen Informationen und Materialien zu liefern (z. B. Format- und Längenvorgaben, Timecodes, inhaltliche Richtlinien, Konzepte und Texte, Sprecheranforderungen, stilistische Vorgaben, Audiomaterial, Soundlogos, Musik oder sonstige vereinbarte Beistellungen des Kunden) und in der digitalen Ordnerstruktur abzulegen bzw. in die von der Agentur benannte Cloud hochzuladen.
(2) Sollten Informationen, Unterlagen oder Vorlagen wie beispielsweise Texte, Sprecheranforderungen, stilistische Vorgaben oder Audiomaterial nicht rechtzeitig und vollständig vorhanden sein, ist die Agentur berechtigt, mit der Leistung nach § 4 Abs. 1 nicht zu beginnen oder behelfsmäßig mit Platzhaltern zu arbeiten. Das nachträgliche Einpflegen des verspätet übermittelten Materials zählt als Änderung des Auftrages und ist zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten Vergütung, ersatzweise mit einem Stundensatz von netto Euro 150,00 zuzüglich Mehrwertsteuer, zu vergüten, sofern nicht vertraglich anders vereinbart.
(3) Sollte eine durch den Kunden verursachte Verzögerung bei der Realisierung des Auftrages von mehr als drei Wochen entstehen, behält sich die Agentur das Recht vor, eine Zwischenrechnung zu stellen, ggf. zusätzliche Einarbeitungszeit zu berechnen oder den Auftrag nach erfolgloser Setzung einer Nachfrist vorzeitig zu beenden und die bisher erbrachten Leistungen abzurechnen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, erforderliche Materialien in einem gängigen, unmittelbar verwertbaren digitalen Format (wahlweise als Wave-Datei mit 16 Bit 44,1 kHz oder als mp3-Datei mit 320 kBits/s und 16 Bit) zu übergeben. Der Kunde stellt sicher, dass die erforderlichen Nutzungsrechte eingeräumt werden, insbesondere auch Verviel- fältigungs-, Verbreitungs- und Bearbeitungsrechte im für die Realisierung des Projekts und die Arbeit der Agentur erforderlichen Umfang. Die Überprüfung der rechtlichen Zulässigkeit im Hinblick auf Immaterialgüter- und Urheberrecht kann nur von einem Rechtsanwalt vorgenommen werden und ist nicht Gegenstand des Auftrages.
(5) Die Agentur ist nicht verpflichtet, Ideen, Anregungen, Vorschläge, Konzeptionen oder Entwürfe dahingehend zu überprüfen, ob sie rechtlich zulässig sind oder Rechte Dritter, insbesondere Urheber-, Bild- oder sonstige Nutzungsrechte, Namens- oder Markenrechte etc. verletzen. Sofern der Kunde der Agentur körperliche oder nicht körperliche Gegenstände, insbesondere Bild-, Text- oder Tondateien, zur Verfügung stellt, welche die Rechte Dritter verletzen, ist der Kunde verpflichtet, der Agentur auf erstes Anfordern von jeglicher Inanspruchnahme Dritter freizuhalten. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Rechtsverfolgung.
(6) Der Kunde ist damit einverstanden, dass der Agentur die Leistung für den Kunden als Referenz auf seiner Website und in sonstigen Veröffentlichungen on- und offline benennt. Die Agentur darf dafür Auszüge aus ihrem Werk für den Kunden abbilden, zum Abspielen anbieten oder ablaufen lassen, die URL verlinken und Name, Marke und Logo des Kunden dafür nutzen. Der Kunde kann dieses Einverständnis mit Wirkung für die Zukunft aus wichtigem Grund widerrufen.
(7) Der digitale Datenaustausch findet derzeit über die Nutzung der Plattform Google- Drive statt. Der Kunde verpflichtet sich, die ihm zur Verfügung gestellte Ordnerstruktur nach Maßgabe der Agentur zu nutzen und die Kosten für die Nutzung der Dienste zu tragen.
(8) Im Falle vorhersehbarer Abwesenheit- oder Verhinderungszeiten verpflichtet sich der Kunde, zur Einhaltung des üblichen Veröffentlichungsturnus (bei vereinbarter Podcastherstellung / Betreuung) notwendiges Material zur Veröffentlichung vorzuproduzieren. Die Vertragsparteien stimmen sich hierüber ab.
(9) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur zu Vertragserfüllung auf erstes Anfordern sämt- liche Zugangsdaten auf die von der Agentur zu benennenden und betreuenden Accounts (z. B. Podigee, Podcast Connect etc.) und Mailzugänge zu benennen und sämtliche Mitwirkungshandlungen vorzunehmen, um die Zugänge zu ermöglichen, soweit dieses für die Vertragserfüllung notwendig ist.
(10) Der Kunde benennt der Agentur einen Ansprechpartner, der berechtigt ist, im Rahmen der Vertragserfüllung verbindliche Erklärungen gegenüber der Agentur abzugeben.
(11) Der Kunde ist verpflichtet, im Wege der Eigensicherung erforderliche Datensicherungen selbstständig durchzuführen, insbesondere auch vor Auftragsbeginn. Eine Haftung der Agentur für verlorene Daten ist ausgeschlossen, soweit sie bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch den Kunden noch verfügbar wären.
(12) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass er für seinen Social Media und/oder Podcast- Account eine Datenschutzerklärung und ein Impressum benötigt. Dies muss der Kunde selbst einbinden, das Verfassen und die Kontrolle solcher Rechtstexte ist der Agentur nicht möglich und damit auch nicht Vertragsgegenstand. Für die Erstellung von Impressum und Datenschutzerklärungen hat der Kunde selbst Sorge zu tragen.
(13) Der Kunde ist verpflichtet, bezüglich Vergütung, Details der
Leistungsbeschreibung und der internen Kommunikation gegenüber Dritten Stillschweigen zu bewahren.
§ 7 Verzug des Kunden, Annahmeverzug, Rücktritt
(1) Der Kunde wird darauf hingewiesen, dass die Agentur projektbezogen arbeitet und nicht mehr als eine bestimmte Anzahl von Projekten gleichzeitig wahrnimmt. Kommt der Kunde mit seinen Beibringungs-, Mitwirkungs- oder Annahmepflichten in (Annahme-)Verzug, ist die Agentur berechtigt, die Leistungszeit zu verschieben. Dies gilt insbesondere, wenn dadurch ein Konflikt mit anderen, bereits terminierten Projekten der Agentur eintritt. Weiter ist der Kunde im Fall seines Verzuges verpflichtet, die bis dahin erbrachten Leistungen der Agentur zu zahlen.
(2) Kommt der Kunde auch nach fruchtlosem Ablauf einer Nachfrist seinen Mit wirkungspflichten, insbesondere aus § 6 nicht nach, kann die Agentur von dem Vertrag zurücktreten und Schadensersatz statt der Leistung fordern. Diese umfasst insbesondere die bereits verdiente Vergütung und den entgangenen Gewinn oder den nicht verdienten Gemeinkostenbeitrag abzüglich ersparter Aufwendungen der Agentur.
(3) Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist der Kunde verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was der Auftrag- nehmer an Aufwendungen erspart und durch anderweitige Verwendung seiner Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt. Aufgrund der projekt- bezogenen Terminierung durch die Agentur kann ein anderweitiger Erwerb möglicherweise nicht kurzfristig realisiert werden. Alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 10 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt.
§ 8 Beistellung, Erschwernisse
(1) Kosten für benötigte Medien, für Drittsoftware oder sonstige Produkte, die zur Durchführung der vertraglich geschuldeten Leistungen erforderlich sind (z.B. Audio Software, Plugins, Sprachaufnahmen, Soundeffekte oder Geräusche, vom Kunden gewünschte kostenpflichtige Musik, Werbebudgets, Werbematerialien etc.), sind, sofern nicht anderes vertraglich vereinbart, nicht im Preis inbegriffen.
Funktionalitäten, Responsives Web- und Anzeigendesign und Browserkompatibilität können nur im Rahmen der Voraussetzungen des Dritt-Software-Produkts oder der Dritt-Plattform gewährt werden. Das Gleiche gilt in Bezug auf Beschränkungen von jeglichen erforderlichen Dritt-Produkten, etwa Funktionalitäten von Podcast Plattformen.
(2) Bei unvorhergesehenen Schwierigkeiten, die von Dritten verschuldet sind (Provider, Medien-Anbieter etc.) und die zu Mehrarbeit führen, ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand nach Stunden mit einem Stundensatz von netto € 150,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten, soweit vertraglich nicht anders vereinbart. Der Kunde wird über den entstehenden Mehraufwand unverzüglich informiert.
(3) Die Einbindung und Bearbeitung von Medien (Sprachdateien, PDFs, Musik, Video, Grafiken etc. und Bildern) z.b. zurechtschneiden, retuschen, Umwandlung des Detailformats) ist, sofern nicht vertraglich vereinbart, nicht im Preis inbegriffen. Der Kunde ist dafür verantwortlich, dass die Medien in der richtigen Größe und Auflösung, im richtigen Datei-, Ton- und Farbformat zur Verfügung gestellt werden. Ansonsten ist der Kunde verpflichtet, den Mehraufwand der Bearbeitung gemäß dem oben (in Abs. (2)) bezifferten Stundensatz, sofern nicht vertraglich anders vereinbart, zu vergüten.
(4) Der Kunde ist für den Zugang zu den erforderlichen Podcast-Hosting-Plattformen sowie den Social-Media-Plattformen selbst verantwortlich. Die Agentur kann ihre Leistungen nur im Rahmen bestehender Accounts des Kunden erbringen.
§ 9 Projekt, Fertigstellung, Abnahme
(1) Sofern vereinbart, werden die Agenturleistungen nach Weisungen des Kunden in Projektphasen erbracht. Nach jeder Projektphase wird der Kunde zur Abnahme aufgefordert werden, nach Abnahme durch den Kunden beginnt die nächste Projektphase, sofern durch den Kunden nicht explizit eine unmittelbare Durchführung gewünscht wird.
(2) Die Projektphasen ergeben sich aus der vertraglichen Vereinbarung der Parteien.
(3) Der Agentur wird jedes Teilgewerk dem Kunden liefern oder vorführen und ihn nach jeder damit abgeschlossenen Projektphase mit einer Frist von einer Woche auffordern (bei eiligen Aufträgen können kürzere Fristen gewählt werden), das Teilwerk oder das Gesamtwerk abzunehmen. Äußert der Kunde keine
Änderungswünsche oder Vorbehalte innerhalb dieser Frist, gilt das Teilwerk (Gesamtwerk) als abgenommen, sofern es abnahmefähig war, also keine wesentlichen Mängel an der Teil- oder Gesamtleistung vorlagen.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, innerhalb der Frist von 7 Tagen nach Zugang der Abnahmeaufforderung, spätestens aber 7 Tage vor dem vereinbarten
Veröffentlichungsdatum, die Abnahme vorzunehmen, soweit das Werk abnahme- reif ist oder Vorbehalte mitzuteilen. Kommt der Kunde mit dieser Verpflichtung in Verzug, gelten die Regelungen dieses Vertrages zu den Mitwirkungspflichten und dem Annahmeverzug des Kunden, insbesondere § 6 Abs. 3 und § 6, entsprechend.
(5) Soweit nach einer Teilabnahme noch Änderungen gewünscht werden, gilt § 3 Abs. 2 entsprechend.
§ 10 Nutzungsrechte
(1) Nach Abnahme und vollständiger Zahlung erwirbt der Kunde an der Gesamt-Leistung der Agentur das einfache, nicht ausschließliche Nutzungsrecht für den angegebenen Projektzweck. Das Nutzungsrecht ist unwiderruflich, ohne räumliche, zeitliche und inhaltliche Einschränkung und gilt für alle Nutzungsarten. Das Nutzungsrecht umfasst das Recht zur Verbreitung, Vervielfältigung und/oder öffentlichen Zugänglich- machung. Das Nutzungsrecht umfasst jedoch nicht das Recht zur Bearbeitung, Weiterentwicklung und/oder Änderung. Das Nutzungsrecht ist nicht übertragbar. Das Nutzungsrecht umfasst nicht das Recht zur Einräumung weiterer Nutzungsrechte (und der Lizenzierung). Abweichungen hiervon bedürfen einer schriftlichen Vereinbarung.
(2) Die Nutzungsrechte des Kunden beziehen sich ausschließlich auf die Gesamt produktion. Einzelne Elemente der Audioproduktion sind damit nicht lizenziert.
Möchte der Kunde einzelne Musikstücke, Sprachteile, Geräusche, Soundlogos oder sonstige Elemente separat verwenden, bedarf dies eines zusätzlichen Erwerbs von Nutzungsrechten.
(3) Die Agentur erbringt eine über die rein technische Arbeit hinausgehende geistlich kreative Gesamtleistung. Die von der Agentur im Rahmen der Vertragsdurchführung erstellten Arbeiten, wie zum Beispiel Texte, Konzepte, Kompositionen, Skizzen, Layouts etc. sind urheberrechtlich geschützt.
(4) Alle Arbeitsunterlagen, elektronische Daten und Aufzeichnungen, die im Rahmen der Auftragserarbeitung auf Seiten der Agentur angefertigt werden, verbleiben bei der Agentur. Wünscht der Kunde die Herausgabe von Arbeitsunterlagen, elektronischen Daten und Aufzeichnungen ist dies gesondert zu vereinbaren und zu vergüten.
(5) Vorschläge des Kunden und dessen sonstige Mitarbeiter begründen kein Miturheberrecht.
(6) Für Teilwerke, die vor der Abnahme erstellt wurden, bleiben sämtliche Rechte bei der Agentur, diese ist nicht verpflichtet, offene Dateien, Konzepte oder Aufnahmen, die auf dem Computer erstellt wurden, an den Kunden herauszugeben.
(7) Veröffentlicht der Kunde das Werk auf seiner Website, ist er verpflichtet, die Agentur als Urheber im Impressum der jeweiligen Webseite zu nennen und mit einem Link zu dessen Webseite zu versehen.
§ 11 Mängelrechte, Verjährung
(1) Soweit Gegenstand des Vertrages die Podcastbetreuung, Podcastvermarktung, sonstige Marketingaktivitäten, Social-Media-Betreuung oder andere Beratungen sind, wird ein konkreter (wirtschaftlicher) Erfolg nicht garantiert. Es handelt sich insoweit um Dienstverträge, für die eine Mängelgewährleistung nicht besteht.
(2) Ist die Herstellung eines Werkes Vertragsgegenstand, hat der Kunde die Leistung unverzüglich nach der Übergabe oder Abnahme, soweit es nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen und, wenn sich ein Mangel zeigt, der Agentur unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde diese Anzeige, gilt die Leistung als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, muss die Anzeige von dem Kunden unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, andernfalls gilt die Leistung auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige. Dies gilt nicht, sofern die Agentur den Mangel arglistig verschwiegen hat.
(3) Im Rahmen des Auftrages besteht Gestaltungsfreiheit. Mängelansprüche bei künstlerischen Gestaltungen bestehen nur, soweit diese Gestaltungen wesentlich von den vorvertraglichen Vorschlägen abweichen und diese Abweichungen nicht auf
technische Ursachen, mangelnde Rechtseinräumungen oder mangelnde Mitwirkung des Kunden zurückzuführen sind. Werden Änderungen jenseits dessen gewünscht, sind diese zusätzlich nach Maßgabe der vertraglich vereinbarten, ersatzweise mit einem Stundensatz von netto Euro 150,00 zuzüglich Mehrwertsteuer zu vergüten.
(4) Werden durch den Kunden Veränderungen an der Leistung vorgenommen, so entfällt die Gewährleistung, wenn der Kunde eine entsprechende substantiierte Behauptung der Agentur, dass erst eine solche Veränderung den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
(5) Werbeangaben Dritter, insbesondere von Herstellern von der Agentur für die Leistungserbringung verwendeter Software oder Technik, sind für die Agentur nicht verbindlich.
(6) Soweit der Kunde Kaufmann ist, verjähren die Rechte des Kunden wegen Mängeln der Leistung in einem Jahr ab der Übergabe oder Abnahme der Leistung. Dies gilt auch für die Rechte des Kunden auf Schadensersatz oder Schadensersatz statt der Leistung, auch wegen sämtlicher Schäden an anderen Rechtsgütern des Kunden, die durch den Mangel entstanden sind, es sei denn, es handelt sich um Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit des Kunden oder die Agentur hat den Mangel aufgrund Vorsatzes oder grober Fahrlässigkeit zu vertreten.
§ 12 Laufzeit, Kündigung
(1) Ist als Vertragsinhalt die Erbringung von Dienstleistungen durch die Agentur (insbesondere Podcastbetreuung, Podcastvermarktung) bestimmt gilt, sofern nicht anders vereinbart, dass der Vertrag auf unbestimmte Dauer geschlossen ist und nach einer Mindestlaufzeit von sechs Monaten von den Parteien mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende gekündigt werden kann. Das Recht zur außerordentlichen Kündigung bleibt unberührt.
(2) Auch im Übrigen, also bei Vereinbarung von Werkleistungen, bleibt das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund unberührt.
Die Agentur ist insbesondere zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn - der Kunde mit einer fälligen Zahlung um mehr als einen Monat in Verzug gerät
- der Kunde auch nach Ausspruch einer Abmahnung schuldhaft gegen eine vertragliche Pflicht (insbesondere Mitwirkungspflicht) verstößt
Einer vorherigen Abmahnung bedarf es nicht, wenn die Pflichtverletzung des Kunden so gravierend ist, dass die Fortsetzung des Vertrages für die Agentur unzumutbar wäre. Das ist insbesondere der Fall, wenn bei Vertragsfortsetzung trotz Pflichtverletzung die Gefahr einer Haftung der Agentur bestände.
(3) Kündigt der Kunde den Vertrag, ohne dass ein wichtiger Grund vorliegt, ist er verpflichtet, die vereinbarte Vergütung abzüglich dessen zu zahlen, was die Agentur an Aufwendung erspart und/oder durch anderweitige Verwendung ihrer Arbeitskraft erwirbt oder böswillig zu erwerben unterlässt, alternativ steht der Agentur ein Anspruch von 5 % des Teils der Vergütung zu, der auf die noch nicht erbrachte Leistung entfällt. Das Gleiche gilt, wenn der Kunden die fristlose Kündigung durch die Agentur zu vertreten hat. In diesem Fall bleiben darüberhinausgehende Schadensersatzansprüche der Agentur unberührt. Hat die Agentur eine fristlose Kündigung durch den Kunden zu vertreten, hat sie diesem nicht verbrauchte Vorauszahlungen zu erstatten.
§ 13 Vertragsunterlagen, Pfandrecht
(1) An Abbildungen, Zeichnungen, Kalkulationen, Skizzen, Entwürfen, Konzepten, Fotografien, Grafiken, Gestaltungen, Videoaufnahmen, Sprach- und Tonaufnahmen, Musikstücken und sonstigen Unterlagen behält sich die Agentur sämtliche Eigentums- und Urheberrechte vor. Sie sind nicht Gegenstand des Vertrages, der Kunde kann sie nicht herausverlangen.
(2) Für die Ansprüche der Agentur gegen den Kunden aus diesem Vertrag stellt der Kunde ein vertragliches Pfandrecht an den von dem Kunden an die Agentur zur Bearbeitung gegebenen Gegenstände und Rechte wie insbesondere an Software, Texten, Musikstücken und sonstigen urheber- und immaterialgüterrechtlich geschützten Gegenständen und Rechten. Dieses vertragliche Pfandrecht sichert auch sonstige Forderungen der Agentur gegen den Kunden, die nicht direkt aus dem Auftrag stammen, ab.
(3) Der Kunde ist verpflichtet, der Agentur seine jeweils aktuelle Anschrift zu übermitteln, soweit und so lange, das Pfandrecht besteht. Ansonsten kann der Kunde keine Rechte daraus herleiten, wenn die Agentur die Sache für den Falle des – berechtigten – Pfandverkaufes veräußert und die Pfandverkaufsandrohung nur an die letzte, der Agentur bekannte Anschrift, gesendet hat, sofern eine neue Anschrift für die Agentur nicht durch Einwohnermeldeauskunft ohne Weiteres ermittelbar war.

§ 14 Datenschutz
(1) Für den Vertrag werden gem. Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO Vertragsdaten erhoben (z.B. Name, Anschrift und Mail-Adresse, ggf. in Anspruch genommene Leistungen und alle anderen elektronisch oder zur Speicherung übermittelten Daten, die für die
Durch- führung des Vertrages erforderlich sind), soweit sie für die Begründung, inhaltliche Ausgestaltung oder Änderung dieses Vertrages erforderlich sind.
(2) Die Vertragsdaten werden an Dritte nur weitergegeben, soweit es (nach Art. 6 Abs. 1 lit. b DSGVO) für die Erfüllung des Vertrages erforderlich ist, dies dem überwiegenden Interesse an einer effektiven Leistung (gem. Art. 6 Abs. 1 lit. f DSGVO) entspricht oder eine Einwilligung des Betroffenen (nach Art. 6 Abs. 1 lit. a DSGVO) oder sonstige gesetzliche Erlaubnis vorliegt. Die Daten werden nicht in ein Land außerhalb der EU weitergegeben (Ausnahme: siehe Abs. 4), soweit dafür nicht von der EU-Kommission ein vergleichbarer Datenschutz wie in der EU festgestellt ist, eine Einwilligung hierzu vorliegt oder mit dem dritten Anbieter die
Standardvertragsklauseln vereinbart wurden.

(3) Betroffene können jederzeit kostenfrei Auskunft über die gespeicherten personen- bezogenen Daten verlangen. Sie können jederzeit Berichtigung unrichtiger Daten verlangen (auch durch Ergänzung) sowie eine Einschränkung ihrer Verarbeitung oder auch die Löschung Ihrer Daten. Dies gilt insbesondere, wenn der Verarbeitungszweck erloschen ist, eine erforderliche Einwilligung widerrufen wurde und keine andere Rechtsgrundlage vorliegt oder die Datenverarbeitung unrechtmäßig ist. Die personen- bezogenen Daten werden dann im gesetzlichen Rahmen unverzüglich berichtigt, gesperrt oder gelöscht. Es besteht jederzeit das Recht, eine erteilte Einwilligung zur Verarbeitung der personenbezogenen Daten zu widerrufen. Dies kann durch eine formlose Mitteilung erfolgen, z.B. per Mail. Der Widerruf berührt die Rechtmäßigkeit der bis dahin vorgenommenen Datenverarbeitung nicht. Es kann Übertragung der Vertragsdaten in maschinenlesbarer Form verlangt werden. Soweit durch die Datenverarbeitung eine Rechtsverletzung befürchtet wird, kann bei der zuständigen Aufsichtsbehörde eine Beschwerde eingereicht werden.
(4) Die Daten bleiben grundsätzlich nur so lange gespeichert, wie es der Zweck der jeweiligen Datenverarbeitung erfordert. Eine weitergehende Speicherung kommt vor allem in Betracht, wenn dies zur Rechtsverfolgung oder aus berechtigten Interessen
noch erforderlich ist oder eine gesetzliche Pflicht besteht, die Daten noch aufzu bewahren (z.B. steuerliche Aufbewahrungsfristen, Verjährungsfrist). Die Agentur arbeitet im Zusammenhang mit der Vertragserfüllung mit folgenden Unternehmen zusammen: Zoom, Loom, Google-Drive, Whats-App, Podigee, Notion, Facetime.

§ 15 Gerichtsstand, Erfüllungsort
(1) Die Vertragssprache ist deutsch.
(2) Sofern der Kunde Kaufmann ist, ist der Geschäftssitz der Agentur Gerichtsstand, die Agentur ist jedoch berechtigt, den Kunden auch an seinem Wohn- oder Geschäftssitz zu verklagen.
(3) Sofern sich aus der Auftragsbestätigung oder dem Vertrag nicht ein Anderes ergibt, ist der Geschäftssitz der Agentur Erfüllungsort.
(4) Es findet ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland Anwendung.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages unwirksam oder undurchführbar sein oder nach Vertragsschluss unwirksam oder undurchführbar werden, bleibt davon die Wirksamkeit des Vertrages im Übrigen unberührt. An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbar Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführbare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung möglichst nahekommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbar Bestimmung verfolgt haben.

Kontakt
Brands & Waves GbR
Philippstr. 6 | 50823 Köln
Mail: hallo@brandsandwaves.de
Werbung buchen: kooperationen@brandsandwaves.de
Telefon: +49 176 62819461
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